Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Dieser Artikel wurde auf der Qualitätssicherungsseite des Portals Transport und Verkehr eingetragen.
Bitte hilf mit, ihn zu verbessern, und beteilige dich an der Diskussion. (+)
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (kurz FzF) und der dazugehörige „Führerschein zur Fahrgastbeförderung“ (umgangssprachlich auch „Personenbeförderungsschein“, kurz „P-Schein“) werden benötigt, um entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Mietwagen mit Fahrer, Taxis, Pkw im Linienverkehr oder Gelegenheitsverkehr) durchzuführen.
Rechtliche Grundlage für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ersetzt keinesfalls die reguläre Fahrerlaubnis für Kfz und ist deshalb separat zu betrachten.
Die Ausführung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung ist bundesweit einheitlich, mit Ausnahme des Lichtbildes, das nicht in allen Bundesländern erforderlich ist.
Personen, die einen Personenbeförderungsschein erwerben oder führen, müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden, Ortskunde besitzen sowie gesundheitlich geeignet sind. Die Genehmigung zur Personenbeförderung wird in der Regel für fünf Jahre erteilt und kann danach verlängert werden. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre bzw. 19 Jahre für den Krankenkraftwagen. Die Fahrerlaubnis der Klasse B muss für mindestens zwei Jahre bzw. ein Jahr (für den Krankenkraftwagen) im Besitz des Bewerbers sein.
Es gibt unterschiedliche Anforderungen, beispielsweise die Ortskunde, für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxis.
Für Zivildienstleistende wurden nach § 74 FeV Ausnahmen vom Mindestalter und der Fahrpraxis erteilt.