Fünftes Vermögensbildungsgesetz

Basisdaten
Titel:Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Kurztitel: Fünftes Vermögensbildungsgesetz
Abkürzung: 5. VermBG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 800-9
Ursprüngliche Fassung vom: 12. Juli 1961
(BGBl. I S. 909)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1961
Neubekanntmachung vom: 4. März 1994
(BGBl. I S. 406)
Letzte Neufassung vom: 1. Juli 1965
(BGBl. I S. 585)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 1965
Letzte Änderung durch: Art. 51 G vom 5. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
6. Dezember 2024
(Art. 56 G vom 5. Dezember 2024)
GESTA: B030
Weblink: Text des 5. VermBG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) regelt in Deutschland die Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber.

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in der in § 2 des Gesetzes bezeichneten Form anlegt. Nach § 13 besteht Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage, sofern eine dort bezeichnete Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gilt das Gesetz entsprechend; die Zahlung an diese Statusgruppen richtet sich hingegen nach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen.