Beamter (Deutschland)
Beamte stehen in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamte) gegenüber dem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie gehören nicht zu den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte), deren Beschäftigungsverhältnisse durch das Arbeitsrecht und Tarifverträge geregelt sind.
Richter und Soldaten sind keine Beamten; ihr Dienstrecht ist in anderen Rechtsnormen (DRiG bzw. SG) geregelt. Dennoch finden auf diese Statusgruppen viele beamtenrechtliche Bestimmungen Anwendung oder es wurden ähnliche Regelungen getroffen (z. B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung). Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, können nach Maßgabe ihres Rechts sogenannte Kirchenbeamtenverhältnisse begründen. Dienstordnungsangestellte sind in einem privaten Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen beamtenrechtliche Grundsätze zur Anwendung kommen.
Zum 30. Juni 2023 gab es in Deutschland 1.766.200 Beamte, darunter etwa 738.000 Lehrer und etwa 294.000 Polizisten.
- ↑ § 3 Abs. 1 BeamtStG, § 4 BBG
- ↑ Öffentlicher Dienst: Beschäftigte nach Art des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, 30. Juni 2024. Statistisches Bundesamt, 30. Juni 2024, abgerufen am 18. September 2025 (abgezogen sind etwa 22.000 Richter (vgl. Richterstatistik 2022 des BfJ)).
- ↑ Vollzeitäquivalent der Beschäftigten im Aufgabenbereich Polizei in den Kernhaushalten des Bundes und der Länder. In: destatis.de. 30. Juni 2024, abgerufen am 18. September 2025.