Falsche Beweisaussage

Das österreichische Strafgesetzbuch und das liechtensteinische Strafgesetzbuch definieren überwiegend gleichlautend die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohte Falsche Beweisaussage in den §§ 288 und 289 StGB als eine Handlung, bei der eine Person vor einem inländischen Gericht oder einer inländischen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht zugleich Partei ist, als Zeuge förmlich vernommen wird und falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder falsches Gutachten erstattet. In Österreich wird zudem bestraft, wer eine solche falsche Beweisaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht (§ 288 Abs. 3 StGB).

Falsche Beweisaussagen vor öffentlichen Einrichtungen gehört systematisch zu den strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege.

  1. Das Strafgesetzbuch Liechtensteins wurde aus Österreich rezipiert und folgt sehr weitgehend der Fassung nach dem Muster des österreichischen Strafgesetzbuchs. Wie dieses gliedert es sich in zwei Teile, den Allgemeinen Teil, §§ 1–74, und den Besonderen Teil, §§ 75–321. Auch inhaltlich folgt es in weiten Teilen wörtlich bis heute der Rezeptionsgrundlage. Im Weiteren in diesem Artikel wird daher nur auf die Unterschiede in beiden Strafgesetzbüchern eingegangen und die gleichlautenden Bestimmungen unter der Abkürzung „StGB“ erwähnt, obwohl es sich um zwei Strafgesetzbücher aus unterschiedlichen Ländern handelt.
  2. Beachte: Es gibt strafbare Handlungen im Ausland, die als falsche Beweisaussage (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden, z. B. in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, sowie in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist.
  3. Partei im Strafverfahren ist z. B. der Beschuldigte, der Angeklagte, ein Verdächtiger oder ein Betroffener. Diese haben z. B. das Recht zur Aussageverweigerung und können auch die aktive Mitwirkung an der Wahrheitsfindung verweigern. Sie können auch für unwahre Aussagen grundsätzlich nicht bestraft werden.