Falsche Verdächtigung

Die falsche Verdächtigung stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar, der im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 164 geregelt ist. Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle wissentlich den falschen Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen. Sie soll nach überwiegender Auffassung sowohl den Betroffenen vor der unberechtigten Einleitung eines behördlichen Verfahren schützen als auch die Ermittlungsbehörden vor Irreführungen.

Für die falsche Verdächtigung können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Anzahl der gemeldeten Fälle ist im Vergleich zu anderen Delikten gering; auf § 164 StGB entfallen etwa 0,3 % aller polizeilich registrierten Straftaten. 2016 wurden 16.762 Fälle der falschen Verdächtigung angezeigt.

Strafnormen, die mit dem deutschen § 164 StGB vergleichbar sind, finden sich auch in anderen Rechtsordnungen. In Österreich fällt falsches Verdächtigen unter den Tatbestand der Verleumdung (§ 297 StGB), die mit Freiheitsstrafe bestraft werden kann. In der Schweiz stellt Art. 303 StGB im Kapitel über Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege die falsche Anschuldigung unter Strafe, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Art. 304 verbietet auch das Anzeigen einer Straftat, die gar nicht begangen wurde.