Fixgeschäft

Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung einer genau bestimmten Leistungszeit (fester Termin beziehungsweise bestimmte Frist) wesentlicher Inhalt der vertraglichen Leistungspflicht ist. Unterschieden wird zwischen dem absoluten und dem relativen Fixgeschäft.

Dogmatisch ist das Fixgeschäft in den allgemeinen Teil des Schuldrechts einzuordnen. Gesetzliche Vorschriften betreffend das Fixgeschäft finden sich im Handelsgesetzbuch, in der Insolvenzordnung und im Wertpapierhandelsgesetz. Die entscheidenden Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, der häufigste Fall ist der Fixkauf.

Die Frage, ob ein absolutes oder relatives Fixgeschäft vorliegt, ist durch Auslegung des Vertrags nach dem objektiven Empfängerhorizont der §§ 133, 157 BGB zu beantworten. In die Wertung sind damit die Interessen der Parteien mit aufzunehmen, allein die Vereinbarung einer festen Leistungszeit genügt nicht. Liegt ein Fixgeschäft vor, ist zu beachten, dass ein absolutes Fixgeschäft seltener und ein relatives Fixgeschäft häufiger vorliegt.

Die Frage, ob es sich bei einem Rechtsgeschäft um ein Fixgeschäft handelt, spielt besonders hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichtleistung, der Bestimmung der Sekundärrechte, eine Rolle.

  1. Dirk Looschelders: Schuldrecht Allgemeiner Teil, Vahlen, 10. Auflage, München 2012, § 35 Rn. 705.
  2. Roland Schwarze/Hansjörg Otto, in: Julius von Staudinger (Begr.)/Manfred Löwisch (Red.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Leistungsstörungsrecht 2, Neubearbeitung 2009, § 323 B 100.
  3. Dieter Medicus/Stephan Lorenz, Schuldrecht I Allgemeiner Teil. 20. Auflage, Beck, München 2012, § 36 Rn. 420 f.
  4. Christian Grüneberg, in: Otto Palandt (Begr.): Bürgerliches Gesetzbuch. 72. Auflage, Beck, München 2013, § 271 Rn. 18.