Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft (lateinisch negotium iuridicum) beinhaltet eine oder mehrere Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen (Begründung, Erfüllung, Änderung, Beendigung eines Rechtsverhältnisses), weil sie von den Beteiligten gewollt ist. Typische Beispiele für Rechtsgeschäfte sind auf schuldrechtlicher Ebene das Verpflichtungsgeschäft (etwa Kaufvertrag) und auf dinglicher Ebene das Verfügungsgeschäft (etwa Eigentumsübertragung aufgrund Kaufvertrags).
Abgegrenzt wird das Rechtsgeschäft gemeinhin gegenüber Rechtshandlungen, bei denen die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Handelnden eintritt.
- ↑ Otto Palandt, Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar. 73. Auflage. 2014, Überblick vor § 104, Rn. 2
- ↑ Otto Palandt, Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar. 73. Auflage. 2014, Überblick vor § 104, Rn. 4–10.