Verfügungsgeschäft
Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Es ist ein Begriff der Rechtswissenschaft.
Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung:
- Eine Übertragung stellt beispielsweise die Übereignung einer Sache oder eine Forderungsabtretung dar.
- Eine Belastung kann z. B. die Bestellung eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer Grundschuld sein.
- Aufgehoben wird ein Recht an einem Gegenstand z. B. bei Vereinbarung eines Erlasses.
- Eine Inhaltsänderung liegt z. B. bei der Umwandlung einer Grundschuld in eine Hypothek vor (§ 1198 BGB).
Diejenigen Rechte und Rechtsverhältnisse, auf die eingewirkt wird, bezeichnet man als Verfügungsobjekt.
Man nennt nur denjenigen Verfügenden, in dessen Recht unmittelbar eingegriffen wird. Daher kann die reine Begründung eines Rechts (wie des Eigentums bei der Aneignung einer herrenlosen Sache (§ 958 BGB)) kein Verfügungsgeschäft in eigentlichen Sinne sein.
Ist das Verfügungsgeschäft ein einseitiges Rechtsgeschäft, ist es ein Gestaltungsgeschäft.
- ↑ BGH, Urteil vom 4. Mai 1987 - II ZR 211/86, BGHZ 101, 24 = NJW 1987, 3177: „Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt verändert“
- ↑ Mathias Habersack: Sachenrecht. 7. Auflage. 2012, ISBN 978-3-8114-9874-7, § 1 Randnummer 13.