Formmangel
Formmangel liegt im deutschen Zivilrecht vor, wenn ein Rechtsgeschäft nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wird und deshalb kraft Gesetzes von Anfang an keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Formmangel ist einer der Nichtigkeitsgründe im Rechtsverkehr.
Rechtsgeschäfte bedürfen im Regelfall keiner besonderen Form, damit der Rechtsverkehr nicht unnötig erschwert wird. Gesetzliche Formvorschriften bilden deshalb die Ausnahme. Wo allerdings das Gesetz diesen Grundsatz der Formfreiheit einschränkt, werden 4 Ziele verfolgt:
- Warnfunktion: Der Erklärende soll wegen der Risiken des Geschäfts vor übereilten Bindungen geschützt werden, indem ihm seine Verpflichtungen schriftlich vor Augen geführt werden;
- Beweisfunktion: Die Form soll klarstellen, ob und mit welchem Inhalt das Geschäft zustande gekommen ist und etwaige später aufkommende Erinnerungslücken – etwa vor Gericht – verhindern;
- Beratungsfunktion: Die notarielle Beurkundung soll darüber hinaus eine sachkundige Beratung und Belehrung der Beteiligten sicherstellen;
- Kontrollfunktion:
Ausnahmsweise kann durch Formvorschriften auch eine behördliche Überwachung gewährleistet werden.
Formvorschriften finden sich überwiegend im BGB, aber auch in anderen Gesetzen. Ob eine bestimmte Formvorschrift einzuhalten ist, wird im Gesetz ausdrücklich erwähnt: „Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.“ (§ 766 Satz 1 BGB). Wie eine Formvorschrift erfüllt wird, ist ausschließlich im BGB geregelt.