Lohnfuhrunternehmen
Lohnfuhrunternehmen (verkürzt: Fuhrunternehmen, veraltet: Fuhrgeschäft, seltener: Lohnfuhrwerker) sind Unternehmen, die entgeltliche Leistungen als Transporteur von Transportgut (Gütern) und/oder andere gewerbliche Dienstleistungen für andere Unternehmen als eine Gesamtleistung erbringen, und dabei deren direkter Weisung über die Ausführung der Leistungserbringung unterliegen.
Das Lohnfuhrunternehmen ist dabei Teil einer Wertschöpfungskette. Der Inhalt des Lohnfuhrvertrages gegenüber dem Auftraggeber (Spedition, Frachtführer) kann teilweise die Erbringung von Dienstleistungen (Transport), Fahrzeugmiete (Lkw) und/oder Arbeitskräfteüberlassung (der Fahrer und/oder Montagehelfer/Beifahrer etc.) umfassen.
Weder Spediteur noch Frachtführer noch Lohnfuhrunternehmer sind Eigentümer des Transportgutes, an denen sie die Transportleistung erbringen.
- ↑ Z.B. Dienstleistungen über den Transport und die Aufstellung/Montage von Möbelstücken.
- ↑ Z.B. für eine Spedition im Rahmen eines Speditionsgeschäftes oder für einen Frachtführer.
- ↑ Der Lohnfuhrvertrag ist grundsätzlich ein gemischter Vertrag, der sich aus Fahrzeugmiete und Arbeitnehmerüberlassung zusammensetzt. Siehe hier zu auch Schütz in Straube, HGB2 Rz 20 zu § 425; Peter Jabornegg, Kommentar zum HGB [1997] Rz 7 zu § 425; HS 12273/13; SZ 56/129; ZVR 1986/7; FL-OGH in der Rs. 4 C 201/98-23.
- ↑ Der Spediteur im klassischen Sinn organisiert zwar per Definition nur den Transport (§§ 453 ff. HGB), wird aber oft auch im Selbsteintritt zum Frachtführer und tritt dann nach außen selbst als Ausführender von Transporten auf (§ 458 HGB )
- ↑ Österreichischer Oberster Gerichtshof (OGH) in 4Ob592/87: Im Unterschied zum Frachtvertrag, bei dem der Unternehmer (Frachtführer) dem Auftraggeber (Absender) den Erfolg der übernommenen Tätigkeit, die die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, ist der sogenannte „Lohnfuhrvertrag“ dadurch gekennzeichnet, dass der Unternehmer dem Auftraggeber ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (HS 11.204/29; EvBl 1984/13; Schütz in Straube, HGB, Rz 20 zu § 425; Helm im GroßKomm.z. HGB3 Anm.45 zu § 425).