Garantenpflicht
Die Garantenpflicht ist ein Begriff des deutschen Strafrechts. Sie setzt tatbestandlich voraus, dass – aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 1 StGB (sogenannte Entsprechungsklausel) – eine besondere Pflichtenstellung (sogenannte Garantenstellung) besteht, die ein Handeln erforderlich macht, weil ansonsten die Rechtsfolge strafbaren Unterlassens eintreten kann. Nichtstun bedeutet dann Strafbarkeit.
Garantenstellungen ergeben sich in begrenztem Umfang etwa aus Gesetz (Eltern für ihre minderjährigen Kinder), enger Lebensgemeinschaft (Familie, eheähnliche Partnerschaft), Verantwortlichkeit für Gefahrenquellen (Hundehalter), Übernahme einer Aufgabe zur Verkehrssicherung (Feuerwehr), eigenes vorgefährdendes Tun mit Risikoerhöhung (Stoß eines Nichtschwimmers ins Wasser). Die Erfüllung einer dieser Garantenstellungen entspricht dann der Erfüllung eines Straftatbestandes durch aktives (positives) Tun, wenn trotz der Garantenstellung nicht gehandelt wird (Garantenpflicht).
Aufgrund einer bestehenden Garantenpflicht hat jemand dafür Sorge zu tragen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg gerade nicht eintritt. Die verpflichtete Person ist der Garant. Die (Verletzung der) Garantenpflicht gehört zu den Rechtswidrigkeitsmerkmalen.