Gebäudeenergiegesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
Kurztitel: Gebäudeenergiegesetz
Abkürzung: GEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht,
Baurecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 754-30
Erlassen am: 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728)
Inkrafttreten am: 1. November 2020
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 9. Januar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 4 vom 14. Januar 2026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Januar 2026
(Art. 4 G vom 9. Januar 2026)
GESTA: E033
Weblink: Volltext des GEG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es wurde 2020 vom Kabinett Merkel IV entworfen und im Bundestag verabschiedet, um die nationalen Klimaschutzziele im Gebäudesektor zu erreichen. Mit dem Gesetz wurde auch das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht, indem das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz darin aufgingen. Es ist auch ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende.

Am 19. April 2023 billigte das Kabinett Scholz einen Entwurf zur Novelle des GEG (umgangssprachlich „Heizungsgesetz“), die nach einigen Änderungen schließlich am 8. September 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Gemäß Gesetz wurden damit unter anderem folgende Sachverhalte relevant: Seit dem 1. Januar 2024 müssen Heizungen von Neubauten in Neubaugebieten zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Wärme von Wärmepumpen und Fernwärme gilt dabei bereits jetzt als erneuerbar. Mit verbindlichem Beschluss zur Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzgebieten durch den kommunalen Gemeinderat (das Vorliegen einer Wärmeplanung reicht dafür nicht aus), spätestens aber ab Mitte 2026 (Kommune mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. Mitte 2028 (Kommune mit weniger als 100.000 Einwohnern) müssen auch neue Heizungen in Bestandsbauten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab 2045 dürfen Heizkessel nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72 Abs. 4). Um wirtschaftliche Verluste zu vermeiden, ist es daher naheliegend, dass bereits mindestens 20 Jahre vorher (Lebensdauer von Heizungsanlagen) Regelungen getroffen werden, um den Neueinbau von fossilen Heizungen zu begrenzen.

Bereits vor der viel diskutierten 2. Novelle sah das GEG Austauschverpflichtungen für bestimmte mehr als 30 Jahre alte, ineffiziente Standard- beziehungsweise Konstant-Temperaturkessel vor. Befreit von dieser Austauschpflicht sind Eigentümer, die bereits vor 2002 in ihrem Gebäude wohnten.

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude sowie anderer Förderungen werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen sowie der Umstieg auf konforme Heizungen unterstützt.

  1. Gebäudeenergiegesetz 2020. In: GEG Infoportal. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), 2023, abgerufen am 14. Februar 2024.
  2. Erneuerbare in den Heizungskeller: Bundestag hat GEG-Novelle beschlossen. In: Zukunft Altbau. 14. September 2023, abgerufen am 9. Dezember 2024.
  3. Jason Blaschke: Heizung: Austauschpflicht: Diese Hausbesitzer müssen 2024 handeln. morgenpost.de-Internetportal (Berliner Morgenpost), 10. Januar 2024.
  4. Heizungen: Nach 30 Jahren Betrieb ist Schluss. In: Zukunft Altbau. 10. Januar 2023, abgerufen am 9. Dezember 2024.
  5. Förderprogramm im Überblick. In: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Abgerufen am 9. Dezember 2024.