Gefangenenbefreiung
Die Gefangenenbefreiung führt dazu, dass sich eine von Rechts wegen in Gewahrsam genommene Person wieder in Freiheit befindet. Dies kann nur unter Mitwirkung Dritter erfolgen.
Während nach dem früheren Recht, z. B. dem Römischen Recht, die Selbstentweichung strafbar war, so kam man später zur Überzeugung, dass der natürliche Drang des Menschen nach Freiheit nicht strafbewehrt sein sollte und ließ dieses Vergehen straflos. Die Mitwirkung Dritter ist jedoch strafbar geblieben, wobei drei Fälle unterschieden werden:
- die Meuterei
- die vorsätzliche Befreiung von Gefangenen aus dem Gewahrsam oder aus der Gewalt der staatlichen Macht, z. B. einer Bewachung oder Begleitung
- Beamte, die Gefangenen vorsätzlich die Flucht ermöglichen
Die Befreiung kann durch körperliche Gewalt, z. B. Wegreißen der Gefangenen, Entfernen der Fesseln oder durch Angriffe gegen die Vollzugskräfte geschehen. Wenn die Befreiung aus einem Gefängnis erfolgt (Gefängnisausbruch), geschieht die Gefangenenbefreiung z. B. durch Bereitstellen von Hilfsmitteln wie Leitern, Werkzeugen, Mobiltelefonen u. ä. oder durch Ablenkung oder Geiselnahmen.
Strafbar ist nur die Gefangenenbefreiung durch andere, die Selbstbefreiung von Gefangenen ist straflos (sofern dabei nicht weitere Delikte wie Körperverletzung, Sachbeschädigung u. ä. begangen werden). Daher verbüßen wiedereingefangene entflohene Häftlinge nur ihre Reststrafe.