Römisches Recht

Als Römisches Recht wird das Recht bezeichnet, das ausgehend von der Antike, zunächst in Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt. Als stets sich erneuernder Schaffensprozess umfasst das römische Recht eine Zeitspanne, die vom altrömischen Recht der legendären Königszeit im 8. Jahrhundert v. Chr. bis zum byzantinisch-nachklassischen Recht der spätantiken Kaiserzeit unter Justinian im 6. Jahrhundert reicht. Während dieser Zeit gab es zwei grundlegende Gesetzeswerke, das Zwölftafelgesetz (Rechtsquelle des 5. Jahrhunderts v. Chr.) und das Corpus iuris (Rechtsquelle des 6. Jahrhunderts).

Gleichzeitig mit dem Ausklang des produktiven römischen Rechts, setzte eine Phase massiver Rechtsüberlagerungen durch kodifizierte Volks- und Gewohnheitsrechte – vor allem germanischer Gruppen und Stämme – ein. Erst als Teile des Corpus iuris im hochmittelalterlichen 11. Jahrhunderts in Bologna wiederentdeckt wurden, setzte eine echte Renaissance des römischen Rechts ein. Quellenbasiert, vornehmlich wurde Bezug auf die römischen Klassiker genommen, ist das (heutige) Wissen um das römische Recht weitestgehend im Sammelwerk des Corpus iuris enthalten. Unter unterschiedlichen wissenschaftlichen Aspekten setzte in der Folge eine Rezeptionstradition der Rechtsstoffe ein, die bis tief ins 19. Jahrhundert wirkte. Das römische Recht kam dabei in vielen Teilen Europas stets zumindest subsidiär zur Anwendung. Das seit dem Ende des 16. Jahrhunderts als Corpus Iuris Civilis bezeichnete Kompilationswerk Justinians wurde geltendes Reichsrecht im Heiligen Römischen Reich und führte nach dessen Ablösung und zwischenzeitlichen Nationalbestrebungen zu den modernen Kodifikationen in Europa, etwa dem BGB.

Das Gesetzesrecht darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass römisches Recht im Wesentlichen anomisch, also kein Gesetzesrecht war. Seinem Ursprung nach war es sakral geprägt und basierte auf den archaischen Gebräuchen und Sitten der Väter beruhte, dem mos maiorum. Daraus wurden sehr intuitiv und wiederkehrend durch hellenistisch-philosophisches Gedankengut beeinflusst, Gewohnheitsrechte und das Juristenrecht geschaffen, das sich in seiner (vor-)klassischen Ausprägung aus den staatstragenden Einflussnahmen des Plebs, den Handlungsanweisungen der Rechtsprechung der Gerichtsmagistraten (Prätoren) und dann den Juristenschriften (interpretatio iuris durch prudentes) ergab. In der Kaiserzeit kam den Senatskonsulten und gravierender, dem Kaiserrecht Bedeutung zu. Römisches Recht war kasuistisch, topisch, diskursiv.

Von den Rechtshistorikern wird das römische Recht nach bisher überwiegender Auffassung in drei Epochen unterteilt, die republikanische, die von der Gründung der Republik im späten 6. Jahrhundert v. Chr. bis zu Augustus reicht, die klassische, die die ersten beiden Jahrhunderte n. Chr. erfasst, sowie die nachklassische Epoche ab den Severern (193–235) bis zu Justinian im 6. Jahrhundert. Entsprechend wird in vornehmlich vier Kategorien unterschieden zwischen dem „altrömischen“ (seit der Gründung Roms bis zur Schwelle vom 3. zum 2. Jahrhundert v. Chr.), dem „vorklassischen“ (im Anschluss bis zum Beginn des Prinzipats), dem „klassischen“ (ab Augustus bis zum Ende der Herrschaft der Severer) und dem „nachklassischen Recht“ (Spätantike).

Während viele andere Errungenschaften der Antike ursprünglich von den Griechen stammen und von den Römern nur übernommen wurden, ist das römische Recht eine originäre Schöpfung der Römer ohne griechische Vorbilder. Allerdings hat die Übernahme von Begriffen und Argumentationsmustern aus der griechischen Philosophie bei der Herausbildung der römischen Rechtswissenschaft eine Rolle gespielt.

Die Wissenschaft vom römischen Recht wird – ebenso wie die romanische PhilologieRomanistik genannt.