Altrömisches Recht

Das altrömische Recht bezeichnet den ersten Entwicklungsschritt der knapp eintausendjährigen Rechtsgeschichte des Römischen Reichs. Im Laufe der legendären Königszeit, die mit der Gründung Roms im 8. Jahrhundert v. Chr. begann, setzte – soweit die Forschung aus der Quellenlage überhaupt Schlüsse zu ziehen vermag – ein Rechtsdenken ein, das ein göttlich heiliges und unbeugsam ordnendes Recht vorausschickte, um darin weltliches Recht zu fassen. Dessen Bestimmung und Auslegung war auf wenige Autoritäten, die pontifices, beschränkt. Das archaische Wissen dieser originell schöpfenden und produktiven Fachleute währte bis etwa zur Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. Ab der mittleren Republik kamen im Anschluss Rechtsvorstellungen zum Zuge, die als vorklassisches Recht von der vorangegangenen, monopolistisch gesteuerten, iuris prudentia vorgeprägt waren.

Mit Ausnahme der Zwölftafelgesetzgebung, die aus den Jahren 451/450 v. Chr. stammte, war das altrömische Recht überwiegend ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Den damit eröffneten Handlungsspielräumen waren aus kultischen Gründen die Grenzen gesetzt, die in den dualen Begriffssystemen fas und nefas ihren Niederschlag fanden. Darin enthalten war ein Normenkodex, der zwingende Einhaltung gebot, damit die göttliche Ordnung (pax deorum) nicht gestört würde. Um das wiederum zu gewährleisten, wurde das archaische ius geschaffen, das sich aus dem mos maiorum speiste, dem Sittenkodex der Väter. Der lehrte mores, Regeln für die Bräuche und Sitten, die Willensbildung und den Lebenswandel.

Bis zu den spätantiken Kompilationen Justinians, die sich rechtstechnisch weitgehend auf das Zusammentragen, Aussortieren und Aktualisieren bestehender Bestimmungen beschränkten, sollten die Zwölf Tafeln die einzige echte Kodifikation des römischen Rechts bleiben. Die gelegentlich in die Diskussion eingeworfenen leges Regiae der Königszeit und Überlieferungen zu den prädecemviralen Komitialgesetzen (etwa die lex Aternia Tarpeia) werden für kaum glaubhaft erachtet, denn in ihnen werden eher Rekonstruktionsversuche und Rechtfertigungsgründe späterer Generationen für das angetroffene Inventar vermutet.