Vorklassisches Recht

Das vorklassische Recht ist eine knapp zweihundertjährige Epoche des römischen Privatrechts, das seinen Anfang in der römischen Republik des frühen 2. Jahrhundert v. Chr. hatte, als eine erste Gesetzeskommentierung vorgenommen wurde, und am Übergang zum augusteischen Zeitalter des Prinzipats mit dem Auslauf des 1. Jahrhunderts v. Chr. endete. Den Übergang in die Vorklassik bildete das aus den bescheidenen Anfängen eines bäuerlichen Gemeindestaats entstandene altrömische Recht, sein Nachläufer war das von seiner zeitlosen Größe gekennzeichnete klassische Recht.

Ursprünglich war die Priesterschaft für alle Rechtsfragen zuständig. Dabei leistete sie wichtige Vorarbeiten für die bessere Bestimmbarkeit der im Volksbewusstsein verankerten Grundprinzipien und Einrichtungen. Viele dieser Anschauungen wurden unter der Ägide weltlicher Rechtskundiger – unter Zuhilfenahme zweckmäßiger Prozessformeln – allmählich auch in der prätorischen Gerichtsbarkeit gefestigt. Erreicht wurde in der Vorklassik eine erste Rechtswissenschaft, für die charakteristisch war, dass man nicht mehr streng am Gesetzeswortlaut haften blieb. Er wurde stattdessen inhaltlich ausgelegt (interpretatio iuris), womit der Durchbruch gelang, eine bloß technisch-praktische Rechtskunde zu überwinden.

Beeinflusst durch die griechische Philosophie gewannen dialektische Methoden Gestalt, die auf analytischen und synthetischen Herangehensweisen beruhten um Rechtsbegriffe zu bilden und zu formen, sie gegeneinander abzugrenzen und logisch zu ordnen. Dabei wurde noch keine Theorie des Rechts entwickelt, auch keine innere systematische Ordnung, das Recht beschränkte sich auf die Aufstellung praktischer Regelsätze für den jeweiligen Einzelfall.