Nachklassisches Recht
Das nachklassische Recht, teilweise auch als epiklassisches Recht bezeichnet, charakterisiert im rechtshistorischen Zusammenhang eine Epoche des römischen Privatrechts, die der Zeit der klassischen Rechtswissenschaft des Prinzipats folgte. Gegenüber dem klassischen, war das nachklassische Recht von einer Verflachung der Rechtskultur geprägt, die vornehmlich von den Wirkungen der Reichsteilung in Ost und West ausging, wobei Westrom parallel noch unterging. Im Lichte eines sich unaufhaltsam Platz schaffenden Christentums veränderten sich die gesellschaftlichen Zielstellungen im sozio-kulturellen Bereich massiv.
Eine Trennlinie der beiden rechtlichen Phasen lässt sich im Jahr 235 ziehen, als im Römischen Reich mit dem Tod des letzten Severers Severus Alexander die Soldatenkaiser die Macht übernahmen und mit ihnen Transformations- und Krisenzeiten anhoben. Das häufig als erschöpft und unkreativ rezipierte nachklassische Recht fällt in einen allgemeinen kulturellen Abschwung, der in politisch angespannte Zeiten für das Imperium fiel. Häufige gewaltsame Machtwechsel erschütterten Rom im Inneren und erhebliche Gefahren, insbesondere durch das neupersische Sassanidenreich, erwuchsen von außen. Auch Diokletians Versuch, nach der erfolgreichen Stabilisierung der politischen Ordnung die klassische Tradition des Rechts zu bewahren, scheiterte. Ein Staat, der alle Rechtsschöpfung unter kaiserlichen Vorbehalt stellte und die rechtsanwendenden Organe lediglich als unselbstständige Beamte hielt, konnte kein Gewährsträger für das Wiederaufleben einer klassischen Rechtsordnung sein.
Gleichwohl gab es ab dem 5. Jahrhundert Kodifikationsbestrebungen, die verdeutlichen, dass die Kaiser gedachten, gestaltenden Einfluss auf das Recht zu nehmen. Im 6. Jahrhundert entstanden dann die justinianischen Kompilationen in Gestalt des Corpus iuris, der als das bedeutendste Rechts- und Sammelwerk der Spätantike und essentieller Gewährsträger für die Überlieferung des römischen Rechts gilt. Im zeitgenössischen Verständnis sollte das Corpus iuris die Renaissance des klassischen Rechts antreiben, verstanden als klassizistische Umkehr. Gleichzeitig sollte Recht eigenständig weiterentwickelt und modern werden. So fand das nachklassische Recht Anschluss an die regionalen Rechtsordnungen und sickerte dort ein.
Entgegen den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft des 19. Jahrhunderts besteht in der gegenwärtigen Forschung die Auffassung, dass das nachklassische zum klassischen Recht weniger Unterschiede aufweist als in der früheren Rezeption noch verteidigt. Bis heute als Vulgarrecht negativ konnotiert, wird den Entwicklungen des Privatrechts in der Nachklassik immerhin eine gewisse Kontinuität bescheinigt. Gleichzeitig ergeht jedoch der Hinweis, dass die Veränderungen regelmäßig bereits im klassischen Recht angelegt gewesen seien. Zudem fällt auf, dass die nachklassische Zeit durch ein publizistisches Zurücktreten der Autoren geprägt war. Indem neue juristische Publikationen früheren Autoren als Pseudepigraphien zugeschrieben wurden, wollte man suggerieren, dass der klassische Rechtskulturbetrieb nach wie vor intakt sei. Tatsächlich hatte das neue Wertesystem der Spätantike eine Verlagerung des Gewichts von der Autorität der Rechtswissenschaft auf die Koordinaten einer absolutistisch geprägten Rechtsprechung und Gesetzgebung der Kaiser mit sich gebracht.