Gefährdungsdelikt
Das Gefährdungsdelikt bezeichnet im deutschen Strafrecht einen Deliktstyp, dessen Tatbestand entweder eine Handlung beschreibt, die eine konkrete Gefahr für das geschützte Objekt auslöst oder eine Handlung beschreibt, die deshalb strafbewehrt ist, weil sie erfahrungsgemäß allgemein, eben abstrakt, gefährlich ist.
Die Beschreibung folgt der Unterscheidung von „konkreten“ und „abstrakten“ Gefährdungsdelikten. „Konkrete“ Gefährdungsdelikte gehören zur Gruppe der Erfolgsdelikte, weil das Gesetz bereits die Gefahr als einen Erfolg der Tat ansieht. „Abstrakte“ Gefährdungsdelikte stehen den bloßen Tätigkeitsdelikten nahe, da die „Gefährlichkeit“ hier legislatorischer Strafandrohungsgrund ist und nicht etwa Tatbestandsmerkmal.
- ↑ Rudolf Rengier: Strafrecht Allgemeiner Teil. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-75201-8, S. 52–54.
- ↑ Dreher/Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, München 1995, Vor § 13 Rnr. 13a.