Gemeindevertretung (Hessen)

In Hessen ist die von den Wahlberechtigten gewählte Gemeindevertretung das oberste kommunale Organ der Gemeinde (in den Städten führt sie die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung); sie besteht aus den Gemeindevertretern (die in den Städten als Stadtverordnete bezeichnet werden). Sie beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, kann aber die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf einen Ausschuss oder den Gemeindevorstand übertragen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich ihr durch Gesetz übertragen sind. Ferner überwacht sie die „gesamte Verwaltung“. Die „laufende Verwaltung“ führt dagegen der Gemeindevorstand (in den Städten führt er die Bezeichnung Magistrat). Beide Organe sind Kollegialorgane (Magistratsverfassung).

Alle anderen Länder Deutschlands (außer der Kommunalverfassung von Bremerhaven) orientieren sich – spätestens seit den Kommunalverfassungsreformen der 1990er Jahre – an dem Modell der süddeutschen Ratsverfassung mit einem (kollegialen) Gemeinderat und dem „monokratischen“ Bürgermeister. Diese kommunalverfassungsrechtlich herausgehobene „Organ“-Stellung haben die Bürgermeister (Oberbürgermeister und Landräte) in Hessen nicht; die hessische Verfassung bezeichnet sie jedoch als „Leiter der Gemeinden oder Gemeindeverbände“. Rechtsgrundlage für die unechte Magistratsverfassung ist die Hessische Gemeindeordnung.

  1. § 9 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO
  2. § 9 Abs. 1 Satz 3 Hessische Gemeindeordnung - HGO
  3. § 49 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO
  4. § 49 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO
  5. § 50 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO
  6. § 51 Hessische Gemeindeordnung - HGO
  7. § 50 Abs. 2 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO
  8. § 9 Abs. 2 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO
  9. § 9 Abs. 2 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO
  10. Art. 138 der Verfassung des Landes Hessen (in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 20. März 1991; GVBl. I S. 101. In Kraft ab 28. März 1991).
  11. In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2005 GVBl. I S. 142 mit etlichen nachfolgenden Änderungen