Gerichts- und Notarkostengesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Kurztitel: Gerichts- und Notarkostengesetz
Abkürzung: GNotKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Kostenrecht
Fundstellennachweis: 361-6
Erlassen am: 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586)
Inkrafttreten am: 1. August 2013
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 10. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 320 vom 12. Dezember 2025)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Dezember 2025 (Art. 12 S. 1 G vom 10. Dezember 2025)
GESTA: C024
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) trat am 1. August 2013 in Kraft und ersetzte die bisherige Kostenordnung für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Die für die Gerichte und die Notare geltenden Regelungen wurden deutlich voneinander getrennt. Alle Regelungen, die nur Notare betreffen, wurden in einem eigenen Kapitel zusammengefasst. Gebührentatbestände, die die Notare betreffen, wurden in einem eigenen Teil des Kostenverzeichnisses zusammengefasst.

Neu gegenüber der früheren KostO ist im Aufbau ein eigenes Kostenverzeichnis in der Anlage 1 des neuen GNotKG mit fünfstelligen Kostenverzeichnis-Nummern für Gerichts- und Notargebühren sowie der Auslagen. Überwiegend erreicht wurden die Ziele der Gesetzesänderung der Modernisierung, leistungsgerechteren Ausgestaltung der Gebühren und Vereinfachung.

Die umfangreichen, über die gesamte Kostenordnung verteilten Wertvorschriften wurden zusammengefasst und in Bewertungs- und Geschäftswertvorschriften aufgeteilt. Während alle Bewertungsvorschriften grundsätzlich für Gerichte und Notare gleichermaßen gelten, wurden die Geschäftswertvorschriften entsprechend den unterschiedlichen Aufgaben für Gerichte und Notare getrennt geregelt.

Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B (§ 34 Abs. 1 GNotKG). In der Kopfzeile (Überschrift) der dritten Spalte des Kostenverzeichnisses ist kenntlich gemacht, welche Tabelle jeweils gilt. Für Notargebühren gilt grundsätzlich Tabelle B. Nur ganz ausnahmsweise gilt für den Notar die den Gerichten vorbehaltene Tabelle A. Die Tabellen A und B finden sich für Streitwerte bis zu 3 Millionen Euro in der Anlage 2 zu § 34 GNotKG.

  1. GNotKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Kostenverzeichnis BGBl. I 2013, 2613 – 2653.
  2. Harald Wudy: Einführung in das neue Notarkostenrecht (GNotKG) NotBZ 2013, S. 201 ff., S. 212.