Gerichtsorganisation in der Türkei
Die Gerichtsbarkeit der Türkei (Türk Yargı Sistemi) ist entsprechend Artikel 138 der Verfassung unabhängig und unterliegt keinerlei Weisung. Zuständig für Personalfragen und die disziplinarrechtliche Kontrolle der Gerichte ist der Richter- und Staatsanwälterat.
Das türkische Gerichtswesen bestand bei Straf- und Zivilsachen grundsätzlich aus zwei Instanzen: Tatsacheninstanz und Kassation (temyiz). Mitte 2016 sollen die bereits vor mehr als zehn Jahren eingeführten Berufungsgerichte ihre Tätigkeit aufnehmen.
Das Militär verfügte bis zur Verfassungsänderung vom 16. April 2017, mit der die betreffenden Verfassungsartikel (Artt. 156 und 157 der Verfassung der Republik Türkei) aufgehoben wurden, über eine eigene Gerichtsbarkeit (siehe auch Militärkassationshof und Hoher Militärverwaltungsgerichtshof).
- ↑ Nach Artikel 159 der Verfassung hat der Justizminister den Vorsitz in diesem Rat. Zu den Mitgliedern gehört der Staatssekretär im Justizministerium, drei Mitglieder des Plenums im Kassationshof und zwei Mitglieder des Staatsrats, die unter je drei Kandidaten für jeden Posten vom Staatspräsidenten gewählt werden. Aufgrund dieser Zusammensetzung und durch die Unterbringung dieses Gremiums in Räumlichkeiten des Justizministeriums ist eine erhebliche Einflussnahme der Politik – ähnlich wie in Deutschland – möglich.