Kassation (Rechtsbehelf)

Die Kassation (zu lateinisch cassare ‚aufheben, annullieren‘) oder auch Kassationsbeschwerde ist ein förmlicher gerichtlicher Rechtsbehelf im Prozessrecht zahlreicher Staaten.

Sie ist grundsätzlich auf die Rechtsfrage beschränkt und damit ein funktionales Äquivalent zu Revision bzw. Rechtsbeschwerde in Deutschland, Revision, Revisionsrekurs bzw. Nichtigkeitsbeschwerde in Österreich oder der Beschwerde ans Bundesgericht in der Schweiz. Typischerweise fehlt der Kassationsbeschwerde der Suspensiveffekt, so dass die Kassationsentscheidung die Rechtskraft durchbrechen kann (insoweit ähnlich der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde).

Die stattgebende Kassationsentscheidung kann, muss aber nicht notwendig rein kassatorischen Inhalt haben. Im Detail können je nach Rechtsordnung zahlreiche weitere Unterschiede bestehen (z. B. Ausgangsinstanz; Inhaber des Initiativrechts; Länge der einzuhaltenden Frist; Zulassung der Revision durch Iudex a quo oder ad quem; Prüfung auf alle oder nur auf die gerügten Rechtsverstöße).

In Ländern mit Kassation ist ihr tatfragebezogenes und suspensives Gegenstück die Appellation („Berufung“).

Vorläufer der Kassation lassen sich bis ins Frankreich des 13. Jahrhunderts zurückverfolgen. Gemeinrechtliche Entsprechung war die Nichtigkeitsbeschwerde (lateinisch querela nullitatis).

  1. Zivilprozessuales Beispiel für Westeuropa: Frankreich, Art. 604 CPC (règles de droit); für Osteuropa: Russland, Art. 387 ГПК, Art. 288 АПК (норм материального права или норм процессуального права)
  2. Zum Begriff etwa Suzanne Ballansat-Aebi, Die Äquivalenz juristischer Begriffe in verschiedenen Rechtssystemen (2014); siehe auch funktionale Rechtsvergleichung
  3. Zu den ursprünglichen Unterschieden zwischen Kassation und Revision siehe Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2 Civilprozeßordnung (1880), 1. Abteilung, Allgemeine Begründung § 14, S. 142 f.
  4. Vgl. etwa Lugano-Übereinkommen, Anhang IV
  5. Beispiel Frankreich: Art. 579 CPC (ne sont pas suspensifs d'exécution); ggf. kann die Vollstreckung im Einzelfall ausgesetzt werden (Beispiel in Russland: Art. 283 АПК РФ Приостановление исполнения); vgl. auch Art. 103 BGG in der Schweiz
  6. Dazu Limbach/Böckenförde/Sommer (1996)
  7. In Frankreich die Regel, vgl. Art. 625 CPC
  8. Beispiel Russland, Art. 390 ГПК, Art. 287 АПК (отменить/изменить)
  9. Für Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal, Spanien: John Anthony Jolowicz (Hrsg.): Recourse against judgments in the European Union (1999; eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche)
  10. Matthias Esch: Die Kassation in Strafsachen (1992), S.10; Nicole Hanne: Rechtskraftdurchbrechungen von Strafentscheidungen im Wechsel der politischen Systeme (2005), S. 27
  11. Deutsches Rechts-Lexikon (Memento des Originals vom 30. November 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., Band 2; Arthur Skedl: Die Nichtigkeitsbeschwerde in ihrer geschichtlichen Entwicklung (1886)
  12. so heute noch im katholischen Kirchenrecht: Can. 1619 (Memento des Originals vom 19. Dezember 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. CIC, Can. 1302 (Memento des Originals vom 19. Dezember 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. CCEO