Geschäftsähnliche Handlung
Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten. Sie gehören zu den rechtmäßigen Rechtshandlungen, bei denen es gleichgültig ist, ob der Eintritt der Rechtsfolge gewollt ist oder nicht.
Geschäftsähnliche Handlung sind gegenüber dem Rechtsgeschäft abzugrenzen, bei dem der Eintritt einer Rechtsfolge stets gewollt ist und sie sind gegenüber den Realakten abzugrenzen, Tathandlungen, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind, bei auch denen die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Der wesentliche Unterschied zum Rechtsgeschäft besteht somit darin, dass sich die Willensäußerung bei der geschäftsähnlichen Handlung auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs richtet, beim Rechtsgeschäft hingegen auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs (Willenserklärung). Zum anderen unterscheidet die Rechtsfiguren, dass bei der geschäftsähnlichen Handlung gesetzlich bestimmte Rechtsfolgen herbeigeführt werden, beim Rechtsgeschäft hingegen kraft Vereinbarung gewillkürte (gewollte) Rechtsfolgen. Der wesentliche Unterschied zum Realakt besteht darin, dass diesem keine Willensäußerung zugrunde liegt, sondern eine bloße Tathandlung als Willensbetätigung.
- ↑ Christian Grüneberg, Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar. 84. Auflage. 2025, Überblick vor § 104, Rn. 4–6.