Geschäftseinheit (Recht)

Eine Geschäftseinheit liegt nach deutschem Recht vor, wenn nach dem Willen der Parteien mehrere selbständige Rechtsgeschäfte auf einen einheitlichen Zweck bezogen sind.

Eine die Geschäftseinheit betreffende gesetzliche Regelung findet sich in § 139 BGB. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme zum Grundsatz, dass eine nichtige Klausel eine wirksame Klausel nicht unwirksam macht (utile per inutile non vitiatur).

So können beispielsweise ein Grundstückskaufvertrag und ein Baubetreuungsvertrag miteinander verbunden werden. Ist der Grundstückskaufvertrag in diesem Falle unwirksam, ist auch der Baubetreuungsvertrag unwirksam. Auch können Verträge über Hard- und Software miteinander verbunden werden, wenn beide Verträge miteinander stehen und fallen sollen.

  1. BGH NJW 1976, 1931
  2. BGH NJW 1990, 3012