Glasversicherung

Die Glasversicherung (auch: Glasbruchversicherung) ist eine eigenständige Sachversicherung und wird üblicherweise zusammen mit einer Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Eine Glasversicherung bietet für Gebäude- und Mobiliarverglasung Versicherungsschutz gegen Glasbruch. Unter Gebäudeverglasungen versteht man mit dem Wohnhaus und zugehöriger Garagen fest verbundene Außen- und Innenscheiben, zum Beispiel Scheiben von Wintergärten und Türen. Der Schutz gegen Glasbruch besteht für Schäden am Versicherungsort. Unter Versicherungsort versteht man die in der Police bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Für versicherte bewegliche Gegenstände (Mobiliarverglasung), zum Beispiel Glastische oder Vitrinen, besteht nur innerhalb des Versicherungsortes Deckung.

Bei der Glasversicherung handelt es sich um eine Naturalersatzversicherung. Das bedeutet, dass nach § 11 AGlB der Versicherer die beschädigte oder zerstörte Sache durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte ersetzt. Diese Regelung kommt aus den 1920er Jahren, als Glas sehr teuer war und die Versicherer durch mit den Glaslieferanten vereinbarten Sonderkonditionen das Glas viel billiger liefern konnten.

in der heutigen Zeit spielt diese Reglung nur noch insofern eine Rolle, dass ein Glasschaden nicht über einen Kostenvoranschlag abgerechnet werden kann, da ein Erstattungsanspruch nur bei tatsächlicher Leistung besteht. Auf das Recht, das Glas selber liefern zu lassen, verzichten die Versicherer seit den 1960er Jahren.

Neben den reinen Sachschäden sind auch die dabei entstehenden Kosten wie zum Beispiel Aufräum- und Entsorgungskosten versichert. Zusätzlich sind weitere Einschlüsse möglich, wie zum Beispiel die Erneuerung von Glasmalereien und -verzierungen. Nicht versichert sind jedoch Nicht-Glasteile, wie beispielsweise neue Einfassungen aus Metall. Allerdings gibt es inzwischen auch Anbieter, die beispielsweise bei einem mitversicherten Ceranfeld auch die Elektronik mit bezahlen, wenn diese aufgrund eines Glasbruchs getauscht werden muss.

Die Hausratversicherung nach den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 42 beinhaltete erstmals auch Versicherungsschutz für Haushalt-Glasbruchschäden. In den VHB 66 und 74 war dies ebenfalls enthalten. Mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung AGlB 86 konnte man die Glasversicherung separat abschließen. Es folgten die überarbeiteten Bedingungen AGlB 92, 2000/E, und 2011.

  1. 1 2 Bernd C. Mossgraber: Versicherung als Bestandteil der Risikopolitik privater Haushalte: Grundlagen der Risikopolitik — Individualversicherungsprodukte — Kreditkarten-Versicherungen. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-663-11748-3, S. 75 (google.de [abgerufen am 11. Mai 2025]).