Gräbergesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Erhaltung
der Gräber der Opfer von
Krieg und Gewaltherrschaft
Kurztitel: Gräbergesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Sorge
für die Kriegsgräber
(Kriegsgräbergesetz)
Abkürzung: GräbG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2184-1
Ursprüngliche Fassung vom: 27. Mai 1952
(BGBl. I S. 320)
Inkrafttreten am: 1. April 1951
Neubekanntmachung vom: 16. Januar 2012
(BGBl. I S. 98)
Letzte Neufassung vom: 1. Juli 1965
(BGBl. I S. 589)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
9. Juli 1965
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 4. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2257, 2260)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
Bek. folgt
(Art. 4 G vom 4. Dezember 2018)
GESTA: O003
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Gräbergesetz (GräbG), im Langtitel seit 1993 Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, regelt die öffentliche Finanzierung und den Erhalt der im Inland gelegenen Kriegsgräberstätten.

Diese Gräber werden durch ein unbefristetes Ruherecht auf Dauer erhalten. Insoweit besteht zugunsten des Bundeslandes, in dem das Grabgrundstück liegt, eine öffentliche Last. Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber festzustellen, in Listen nachzuweisen und durch Anlegung, Instandsetzung und Pflege zu erhalten. Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber für diese Maßnahmen entfallenden Aufwendungen. Für das Haushaltsjahr 2018 waren dafür Ausgaben in Höhe von 38,34 Mio. EUR veranschlagt.

  1. Bundeshaushaltsplan 2018, Seite 2511