Haftung (Recht)

Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehenmüssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfensein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt.

Nur wenige Rechtsbegriffe werden in derart unterschiedlichen Rechtsgebieten verwendet wie der Begriff der Haftung. Er stammt aus dem Mittelhochdeutschen haftunge ‚Verhaftung, Beschlagnahme, Bürgschaft‘, der auf das althochdeutsche haftunga zurückgeht. Der Begriff leitet sich heute vom allgemeinsprachlichen Begriff Haften im Sinne von ‚Festhängen, Festkleben‘ ab. Diese Wortverwandtschaft zeigt sich auch in den strafprozessualen Begriffen Verhaftung (Haftbefehl) und Festnahme. Im Strafrecht wird von einer „Haftung“ z. B. wegen Totschlags oder Diebstahls gesprochen, wenn die Voraussetzungen zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfüllt sind. In diesen Fällen geht es um das Unterworfensein unter staatliche Gewalt.

Der Haftungsbegriff ist mehrdeutig und fällt je nach Rechtsgebiet unterschiedlich aus. In vielen Vorschriften ist er gleichbedeutend mit Schuld als Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger (z. B. §§ 241 Abs. 1 BGB, § 276, § 459 BGB); „wer schuldet, der haftet auch“. Von dieser objektiven Haftung sind die Haftungsnormen zu unterscheiden, die ein Fehlverhalten des Schädigers zur Überwälzung eines Schadensersatzanspruchs zur Voraussetzung haben. Hierunter fällt die Schadenshaftung aus dem Bereicherungsrecht. Ein zweiter Haftungsgrund erstreckt sich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Die enge dritte Variante ist die reine Sachhaftung (Pfandrechte).

Der Haftungsbegriff muss stets genauen Aufschluss über die Haftungssubjekte und Haftungsobjekte vermitteln, also wen die Verpflichtung zum Einstehenmüssen trifft und welche Vermögen hierfür einzusetzen sind. Heute wird der Haftungsbegriff hauptsächlich dahingehend verstanden, dass der Schuldner (Haftungssubjekt) mit seinem gesamten Vermögen (Haftungsobjekt) in der Zwangsvollstreckung für die Schuld einzustehen hat.

  1. Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 176
  2. Christoph Oertel, Objektive Haftung in Europa, 2010, S. 17
  3. Carl Joseph Anton Mittermaier, Archiv für die civilistische Praxis, Band 193, 1993, S. 78
  4. Julius von Staudinger/Dirk Olzen, BGB-Kommentar, 2005, Einleitung zu §§ 241 ff., Rn. 235