Handlungsfähigkeit (Liechtenstein)
Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch sein eigenes Handeln rechtliche Wirkungen auszulösen.
Die Handlungsfähigkeit ist ein Unterfall der Rechtsfähigkeit.
- ↑ Art 10 Abs. 1 PGR: „Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen oder Unterlassungen privatrechtliche Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern, aufzuheben oder zu übertragen.“ siehe für die weiteren Ausführungen im Detail: Antonius Opilio, Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, Band II, Art 501 SR, EDITION EUROPA Verlag, 2010.