Handlungsfähigkeit (Schweiz)
In der schweizerischen Rechtswissenschaft bezeichnet Handlungsfähigkeit die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 Schweizer Zivilgesetzbuch, ZGB). Voraussetzung der Handlungsfähigkeit ist, volljährig (veraltet mündig) und urteilsfähig zu sein (Art. 13 ZGB).
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters (Minderjährigkeit), infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
- ↑ Anne-Marie Dubler: Mündigkeit. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 26. November 2009, abgerufen am 16. März 2017.
- ↑ Erster Teil: Das Personenrecht/Erster Titel: Die natürlichen Personen/Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit: Art. 12-19 ZGB (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2025. Suche im Internet Archive ) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.