Heilmittelwerbegesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Kurztitel: Heilmittelwerbegesetz
Abkürzung: HWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2121-20
Ursprüngliche Fassung vom: 11. Juli 1965
(BGBl. I S. 604)
Inkrafttreten am: 15. Juli 1965
Neubekanntmachung vom: 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3068)
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 19. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 197)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Dezember 2023
(Art. 8 Abs. 3 G vom 19. Juli 2023)
GESTA: C021
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bildet neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Berufsordnungen den rechtlichen Rahmen für Werbung im deutschen Gesundheitswesen. Es gilt für die Hersteller und Anbieter von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Leistungserbringer, u. a. Krankenhäuser, Apotheken und – in eingeschränktem Umfang Ärzte.

Das Heilmittelwerbegesetz soll in erster Linie Gefahren begegnen, die der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation unabhängig davon drohen, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. Die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Menschen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch verleitet werden.

Seit 19. Juli 2022 enthält das HWG zudem Regelungen gegen irreführende Werbung für Schwangerschaftsabbruch, obwohl eine Schwangerschaft keine Krankheit ist. Vorher war die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft in § 219a Strafgesetzbuch im Abschnitt Straftaten gegen das Leben unter Strafe gestellt.

  1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2004 – 1 BvR 2334/03 – Rn. (1–23)
  2. BGH, Urteil vom 26. März 2009, I ZR 213/06, Tz. 17 - Festbetragsfestsetzung