Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion ist eine Straftat, die in Deutschland in § 308 StGB normiert ist. Bei Vorsatz handelt es sich um ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren (vgl. § 38 StGB) bestraft wird.
Die Vorschrift schützt die Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Menschen sowie bedeutende fremde Sachwerte. Die Tat ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, bei dem eine Gemeingefahr allerdings nicht hervorgerufen werden muss.
- ↑ Thomas Fischer, § 308, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Rn. 1, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze.C. H. Beck, München 2012, S. 2177