HinweisgeberInnenschutzgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen |
| Kurztitel: | HinweisgeberInnenschutzgesetz |
| Abkürzung: | HSchG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | u. a. Wirtschaftsrecht |
| Erlassen am: | 24. Februar 2023 |
| Inkrafttreten am: | überw. 25. Februar 2023 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 5 G vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 111/2024 vom 19. Juli 2024) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
20. Juli 2024 |
| Weblink: | Text des HinweisgeberInnenschutzgesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz setzt die Hinweisgeberrichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/1937) in österreichisches Recht um. Es trat am 25. Februar 2023 in Kraft. Das Gesetz ermöglicht öffentlich Bediensteten und anderen Personen, die Missstände wahrgenommen haben, diese an eigens eingerichtete Stellen zu melden.
Beschäftigte in Unternehmen und Behörden erkennen Missstände häufig zuerst und können durch ihre Hinweise dazu beitragen, Rechtsverstöße aufzudecken. Da die Hinweisgeber damit eine gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, soll ihnen entsprechender Schutz vor möglichen Benachteiligungen, die sie aufgrund ihrer Meldung erfahren könnten, gewährt werden.
Die Richtlinie, die dem Gesetz zugrunde liegt, legt einheitliche Standards für die Meldung von Missständen sowie für den Schutz von Hinweisgebern fest. Externe Meldestellen sind zudem verpflichtet, auch anonym eingebrachte Meldungen zu bearbeiten.
- 1 2 RIS - HinweisgeberInnenschutzgesetz - Bundesrecht konsolidiert. Abgerufen am 12. Dezember 2025.
- ↑ Parlamentarische Materialien – parlament.gv.at. Abgerufen am 12. Dezember 2025.