Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie)
Richtlinie (EU) 2019/1937 | |
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| Titel: | Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) | Hinweisgeberrichtlinie |
| Geltungsbereich: | EU |
| Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht |
| Grundlage: | AEUV, insbesondere Artikel 16, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 50, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 91, Artikel 100, Artikel 114, Artikel 168 Absatz 4, Artikel 169, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 325 Absatz 4 sowie insbesondere Artikel 31 EAG |
| Inkrafttreten: | 16. Dezember 2019 |
| In nationales Recht umzusetzen bis: |
17. Dezember 2021 |
| Umgesetzt durch: | Hinweisgeberschutzgesetz HinweisgeberInnenschutzgesetz |
| Fundstelle: | ABl. L 305 vom 22.5.2019, S. 17 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Durch die Hinweisgeberrichtlinie (auch: Whistleblower-Richtlinie oder Whistleblower-RL (WBRL), Richtlinie (EU) 2019/1937, sollen Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer solchen Organisation in Kontakt stehen, und in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahrnehmen, geschützt werden, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen. Dadurch tragen diese Personen als Hinweisgeber entscheidend dazu bei, dass solche Verstöße überhaupt aufgedeckt und unterbunden werden können. Potenzielle Hinweisgeber könnten jedoch aus Angst vor Repressalien davor zurückschrecken, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Durch diese Richtlinie und die Umsetzung in nationales Recht der Unionsmitgliedstaaten soll sowohl auf Unionsebene als auch auf internationaler Ebene ein ausgewogener und effizienter Hinweisgeberschutz (Whistleblower) geschaffen werden (Artikel 1 dieser Richtlinie).
- ↑ Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305, 17).
- ↑ englisch: Directive on the protection of persons who report breaches of Union law)
- ↑ Nach Artikel 5 Zif. 1 Richtlinie 2019/1937 sind Verstöße: Handlungen oder Unterlassungen, die rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Union und den Bereichen in Zusammenhang stehen, die in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 fallen, oder dem Ziel oder dem Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Union und der Bereiche, die in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 fallen, zuwiderlaufen.
- ↑ Nach Artikel 5 der Richtlinie 2019/1937 sind „Hinweisgeber“ natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegen.
- ↑ Siehe auch Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2019/1937.