Natürliche Person
Die natürliche Person ist der Mensch mit seiner gesetzlich vorgegebenen Rechtspersönlichkeit, die ihn als Träger von Rechten und Pflichten ausweist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht davon ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit selbstverständlich aus.
Anders liegt es bei der juristischen Person, die einer Zweckschöpfung des Gesetzes unterliegt, weshalb deren Rechtsfähigkeit allein auf der Anerkennung durch die Rechtsordnung beruht (etwa Körperschaften, Vereine und Gesellschaften).