Hundegesetze

Als Hundegesetze werden die in den deutschen Ländern, in einigen österreichischen Ländern, in den meisten Schweizer Kantonen sowie in Liechtenstein und Dänemark bestehenden Vorschriften über das Halten von Hunden bezeichnet.

Sie erlegen dem Hundehalter Pflichten auf, die Gefahren für Mensch und Tier insbesondere durch gefährliche Hunde ausschließen sollen. Entsprechende Regelungen finden sich in Deutschland häufig in Parlamentsgesetzen, werden aber auch auf untergesetzlicher Ebene, meist in Form von Gefahrenabwehrverordnungen, getroffen.

In Deutschland verbietet überdies auf bundesrechtlicher Ebene das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz die Einfuhr von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Die den Hundehaltern auferlegten Pflichten sind in den Hundegesetzen nicht abschließend geregelt. Vielmehr gelten für sie auch die sonstigen Tierhalter betreffenden Vorschriften, etwa zum Tierschutz (insbesondere die Tierschutz-Hundeverordnung), bei denen nicht die von Hunden ausgehenden Gefahren, sondern der Schutz der Tiere selbst im Vordergrund stehen. Regelungen über Assistenzhunde zur Begleitung von Menschen mit Behinderung enthalten das Behindertengleichstellungsgesetz (§§ 12e bis 12l BGG) sowie die auf Grund von § 12l BGG erlassene Assistenzhundeverordnung (AHundV).

  1. vgl. BVerfGE 110, 141 - Kampfhunde
  2. Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001. Abgerufen am 8. Juli 2024.