Inkolat

Das Inkolat (von lateinisch incolatus: „das Wohnen an einem Orte, besonders als Insasse (Fremder)“) bezeichnete ursprünglich die Vergabe des Rechts an Untertanen eines fremden Gebietes, wie incolae, also einheimische Untertanen, Landbesitz zu erwerben und zu vererben. Dabei konnte es sich um Land nicht privilegierter („einfacher“) Bürger handeln oder solches von Adeligen, etwa landtäfliche Güter. Das Indigenat bezeichnete im Gegensatz dazu die angeborene Staatsbürgerschaft mit ihren Rechten.

  1. Karl Ernst Georges: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch, Band 1, Spalte 1663
  2. Karl Friedrich von Benekendorff: „Oeconomia Forensis oder kurzer Inbegriff derjenigen Landwirthschaftlichen Wahrheiten, welche allen sowohl hohen als niedrigen Gerichts-Personen zu wissen nöthig.“ Band 2. Joachim Pauli, Berlin 1776 (S. 210 ff).