Inter partes und inter omnes

Inter partes und Inter omnes (auch erga omnes) sind rechtswissenschaftliche Begriffe, welche die Bindungswirkung von Rechten und Pflichten sowie Gerichtsentscheidungen beschreiben. Privatautonom begründete Schuldverhältnisse (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) und materiell rechtskräftige Urteile wirken in persönlicher Hinsicht grundsätzlich inter partes (lat. zwischen den streitenden Parteien), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes (Wirkung auch gegenüber Dritten) bestimmt ist. Die dingliche Zuordnung von Gütern und Rechten wie das Eigentum wirken nach dem Absolutheitsprinzip gegen alle anderen (§ 903 BGB).