Inverkehrbringen (PatG)

Als Inverkehrbringen bezeichnet man im Patentrecht Deutschlands eine nach § 9 Patentgesetz dem Patentinhaber vorbehaltene Handlung (sog. Verbietungsrecht). Diese umfasst jede Handlung, durch die der Eintritt des patentierten Erzeugnisses in den Handelsverkehr tatsächlich bewirkt wird, indem das patentierte Erzeugnis unter Begebung der eigenen Verfügungsgewalt tatsächlich in die Verfügungsgewalt einer anderen Person übergeht.

  1. Uwe Scharen: PatG § 9. In: Georg Benkard (Hrsg.): Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2015, Rn. 44.