Inwohner
Inwohner (< mhd. inwoner; auch Inman(n), Plural Inleute, < mhd. inman, inliute findet sich) ist eine Bezeichnung mit regional unterschiedlicher Bedeutung. In vielen Gegenden, z. B. in Süddeutschland, in Sachsen und in Österreich, wurden damit im Mittelalter und in der frühen Neuzeit Bewohner einer Stadt bezeichnet, die kein Haus- oder Grundeigentum und damit nicht das Bürgerrecht besaßen. Ähnliche Bedeutungen sind mit dem Begriff des Insten („Einmieter“, < mnd. insate, insete „Insasse“) oder Instmanns, Plural Instleute (mnd. instlude) verbunden. Ein weiterer Begriff mit seit dem 17. Jahrhundert ungefähr entsprechendem Bedeutungsspektrum ist derjenige des Einliegers (< mhd. inliger, inlëger, mnd. inligger, inlegher, diese Formen aber noch mit abweichender Bedeutung) für weitgehend grundbesitzlose Tagelöhner.
Der Begriff des Inwohners ist von dem des Hausgenossen zu unterscheiden; unter diesem werden Personen verstanden, die zu dem Hausherrn entweder in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen (Ehegatten, Kinder, Tanten) oder als Dienstboten (Mägde, Knechte) von diesem abhängig sind.
- ↑ Friderich von Flerssheim: Weisthum und Gerichtsordnung der Gemeinde Ellerstadt vom Jahr 1555. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung. Band 3.1, 1882, S. 199–223 (degruyter.com).
- ↑ Meyers Großes Konversations-Lexikon. Band 5, 1905, Einlieger, S. 461 (zeno.org).
- ↑ Michael Mitterauer: Familie und Arbeitsteilung. Historischvergleichende Studien. Böhlau Verlag, Wien / Köln / Weimar 1992, Inwohner – Problem der Familienzugehörigkeit, S. 198 (archive.org [PDF]).