Kleinstaat
Als Kleinstaat bezeichnet man Staaten mit vergleichsweise geringem Staatsgebiet und/oder geringer Bevölkerungszahl. Gegensatz sind die Flächenstaaten.
Kleinstaat ist ein Oberbegriff, zu dem auch Mikrostaaten und Zwergstaaten gehören. Kleinstaaten sind das Erkenntnisobjekt der Politikwissenschaft und Geografie, doch lässt sich hier eine allgemeingültige Definition des Begriffs Kleinstaat nicht finden. In der Fachliteratur verbreitet ist eine Grenze für Kleinstaaten bei einer Bevölkerungszahl von 15 Millionen und die Fläche auf 5000 km².
Erich Obst kategorisierte 1972 die nicht-trans- oder subkontinentalen Staaten mit in seinen Augen wertfreien Begriffen als makrotop (Flächenstaaten mit mehr als 800.000 km²), mesotop (Staaten zwischen 40.000 und 800.000 km²), mikrotop (Staaten zwischen 1000 und 40.000 km²) oder minitop (Staaten mit weniger als 1000 km²).
Das wissenschaftliche Interesse galt seit jeher den Großstaaten (Flächenstaaten).
Der Begriff Kleinstaat entstammt der Umgangssprache. Er wurde zunächst verwendet, um die politische Einflusslosigkeit oder Abhängigkeit eines Staates gegenüber einer benachbarten Großmacht herauszustellen. Häufig stellt das eine Kritik oder Diskriminierung dar (etwa die Kleinstaaterei in Deutschland). Oft wird Kleinstaat auch als Synonym zum Zwergstaat genutzt. Die Bedeutung ist jedoch regional nicht einheitlich und unterliegt einem Wandel. In der Schweiz gehört der Begriff des Kleinstaates zum nationalen Selbstverständnis. In diesem Zusammenhang wird er meist positiv mit äußerer Neutralität, Behaglichkeit, Übersichtlichkeit und einer bürgernahen, direkten Demokratie assoziiert.
Für die Frage, ob ein Staat als Kleinstaat, Mittelstaat oder Großmacht einzustufen ist, gibt es weder staatsrechtlich, völkerrechtlich noch politikwissenschaftlich verbindliche Kriterien. Die Einordnung hängt somit von primär subjektiven Wahrnehmungen ab bzw. auch vom Vergleich verschiedener Parameter zwischen zwei oder mehreren Staaten. Im Völkerrecht spielt dies jedoch keine Rolle. Nach dem Prinzip der Staatengleichheit, wie es in der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben ist, haben Kleinstaaten dieselben Rechte wie größere Staaten.
Der deutsche Staatsrechtslehrer Karl Heinrich Friauf stellte fest, dass Neuerungen im Bereich der Staatsverfassungen „gerade in kleineren Staaten ihren Anfang“ nehmen können.
- ↑ Thomas Bruha/Katja Gey-Ritter, Kleinstaat und Integration, in: Archiv des Völkerrechts, Heft 2 Band 36, 1998, S. 154.
- ↑ Sven Pastoors/Loek Geeraedts/Amand Berteloot, Anpassung um jeden Preis?, 2005, S. 24
- ↑ Arno Waschkuhn: Die politischen Systeme Andorras, Liechtensteins, Monacos, San Marinos und des Vatikans. In: Wolfgang Ismayr (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas. Springer, 2013, ISBN 978-3-322-95712-2, S. 677 (google.de [abgerufen am 18. Januar 2026]).
- ↑ Albert Manke/Katerina Brezinová (Hrsg.), Kleinstaaten und sekundäre Akteure im Kalten Krieg, 2016, S. 56
- ↑ Erich Obst/Martin Schmithüsen (Hrsg.), Allgemeine Staatengeographie, 1972, S. 13
- ↑ Robert Haas, Kleinstaaten in den internationalen Beziehungen im 21. Jahrhundert, 2015, S. 5
- ↑ Redaktion Duden (Hrsg.), Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6., überarbeitete und erweiterte Auflage, 2006 – Begriff: „Zwergstaat (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche im Internet Archive ) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.“.
- ↑ Siehe z. B. Tages-Anzeiger vom 27. November 2007, Das neue Wohlbehagen im Kleinstaat
- ↑ siehe deutsche Fassung unter UNRIC.org – Art. 2 Ziff. 1 UN-Ch.
- ↑ Karl Heinrich Friauf, Der Staatshaushaltsplan im Spannungsfeld zwischen Parlament und Regierung, Band 1, 1968, S. 14