Kooperationsmechanismen nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris
Der Artikel 6 des Übereinkommens von Paris ermöglicht es den Vertragsstaaten, bei der Umsetzung ihrer nationalen Beiträge zu kooperieren. Somit können unter anderem Emissionsminderungen zwischen Staaten übertragen werden, welche auf nationale Klimaschutzziele anrechenbar sind. Der Einigung auf Artikel 6 waren intensive, mehrjährige Verhandlungen vorausgegangen.