Kosten des Insolvenzverfahrens
Unter Kosten des Insolvenzverfahrens versteht § 54 Insolvenzordnung (InsO)
- die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
- die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Die Höhe der Vergütung ist detailliert in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt.