Kosten des Insolvenzverfahrens

Unter Kosten des Insolvenzverfahrens versteht § 54 Insolvenzordnung (InsO)

  1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
  2. die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Die Höhe der Vergütung ist detailliert in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt.