Kurzer Prozess (Urteil)

Kurzer Prozess bezeichnet umgangssprachlich ein abgekürztes oder außerordentliches Gerichtsverfahren, das sich durch bestimmte Vereinfachungen auszeichnet, um im Interesse der Prozessökonomie oder aus rechtspolitischen Gründen schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss zu gelangen.

Solche Vereinfachungen können z. B. eine Einschränkung von Rechtsmitteln, Abstriche bei der Beweisaufnahme, z. B. im beschleunigten Strafverfahren, verkürzte Fristen, die Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens (Präklusion) oder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sein (Abweisung a limine).

Ausnahmen von einem regulären Verfahren bedürfen in der Regel der Zustimmung der Beteiligten (§ 420 Abs. 3 StPO), sind auf Bagatellfälle beschränkt (§ 495a ZPO) oder lassen nur bestimmte Rechtsfolgen zu. So darf im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich keine Freiheitsstrafe verhängt werden (§ 407 Abs. 2 StPO).

  1. vgl. Marc Thommen: Kurzer Prozess - fairer Prozess? Strafbefehls- und abgekürzte Verfahren zwischen Effizienz und Gerechtigkeit. Stämpfli Verlag, Bern 2013. ISBN 978-3-7272-7990-4.
  2. Hasso Suliak: Beschlüsse der Herbst-IMK 2019: „Kurzer Prozess“ für Rechtsextremisten, Fahrverbote für Stadionstörer Legal Tribune Online, 6. Dezember 2019.
  3. vgl. beispielsweise Ulrich Ramsauer: Prozessuale Einbußen beim Rechtsschutz durch weniger Rechtsmittel. Verwaltungsrecht im Wandel – weniger Streitkultur? Anwaltsblatt 2015, S. 739–747.
  4. Reinhard Greger: Informationen zu Reform und Praxis des Zivilprozesses. Abgerufen am 5. August 2021.
  5. Helmut A. Graf: BGH: Keine Präklusion, wenn dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre 10. September 2012.
  6. Benedikt Windau: BGH: Kein „kurzer Prozess“ bei Beschlusszurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO 5. März 2017.