Leistungsgefahr
Die Leistungsgefahr (seltener Lieferungsgefahr) ist ein Rechtsbegriff aus dem Allgemeinen Schuldrecht. Sie betrifft die Frage, wer in einem synallagmatischen Vertrag im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung i. S. d. § 362 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes trägt. Für den Schuldner der Hauptleistung bezeichnet sie das Risiko, die versprochene Leistung weiterhin bewirken (oder Ersatz leisten) zu müssen, für den Gläubiger umgekehrt die Gefahr, den Anspruch auf die versprochene Leistung zu verlieren.
Der Leistungsgefahr steht die Preisgefahr gegenüber.
- 1 2 3 Vergleiche Christian Berger, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, Vorbemerkungen zu den §§ 446, 447 Rn. 3.