Lex curiata de imperio

Die Lex curiata de imperio (pl.: leges curiatae) war zur Zeit der römischen Republik eine Art Maßnahmengesetz, über das die Curiatskomitien einem neu gewählten Magistraten dessen Amtsgewalt bestätigten (Antrittsritual). Den (Ober-)Magistraten wurden die Kompetenzen (iustus magistratus) somit über ein – stetig wiederkehrendes und immer für einen konkreten Einzelfall geltendes – Gesetzgebungsverfahren übertragen. Getagt wurde auf dem Comitium. Für die Beantragung gab es Verfahrensformeln. Wortlaute sind nicht erhalten.

Da Quellen für diesen Formalakt noch in der Antike untergingen, liegen ausführlichere Informationen über dessen Bedeutung nicht vor und der Akt selbst früh im Dunklen. Es wird allerdings angenommen, dass in der Königszeit der König (rex) über ein solches Verfahren inauguriert wurde. Der Akt selbst unterlag dann einem Wandel, wobei der rituelle Kern in der Zeit der Republik seine Wirksamkeit behielt. Cicero verweist auf Numa Pompilius, den zweiten legendären König, als Urheber. Möglicherweise ist auch das Spekulation, denn bereits während der späten Republik bestand keine Klarheit mehr darüber. Insbesondere Numa wurden überdies zahlreiche staatskultische Praktiken zugeschrieben.

Theodor Mommsen interpretierte die lex curiata de imperio noch als Übertragungsinstrument allgemeiner Amtsgewalt. Die heutige Auffassung geht eher dahin, dass Amtsbelange der Träger mit militärischen Hoheitsbefugnissen betroffen waren. In der Forschung wird teils angenommen, dass mit dem Akt der Gefolgschaftseid des versammelten Heeres für bevorstehende königliche Feldzüge abgenommen wurde. Auf dem Gebiet der antiken Religions- und Ideengeschichte betonte der niederländische Althistoriker Hendrik Simon Versnel, die lex curiata de imperio sei als Voraussetzung eines Kommandanten für einen Triumph zu interpretieren, denn seiner Auffassung nach manifestiere sich Imperium nicht innerhalb eines politischen Rahmens, sondern als autoritäre Eigenschaft im Mann an sich, welche im Rahmen der Zeremonie dann anerkannt würde.

Ab der späten Republik beanspruchte der frische Amtsinhaber sein Imperium einfach. Der Gesetzgeber konnte eine Bestimmung zudem in einem Gesetzesentwurf aufnehmen, was ein kuratierisches Gesetz überflüssig machte.

  1. Paul Laband spricht (allerdings im Zusammenhang mit dem Preußischen Verfassungskonflikt) von einem „in den Formen der Gesetzgebung zu vollziehende[n] Verwaltungsakts“; vgl. Paul Laband: Das Budgetrecht nach den Bestimmungen der preußischen Verfassungsurkunde unter Berücksichtigung der Verfassung des Norddeutschen Bundes. Berlin, New York 1871; hierzu: Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus. Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand CJ 1.14.8. In: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 27, Duncker & Humblot, Berlin 1997, S. 73–86, hier S. 76.
  2. Okko Behrends: Der römische Gesetzesbegriff und das Prinzip der Gewaltenteilung. In: Okko Behrends, Christoph Link (Hrsg.): Zum römischen und neuzeitlichen Gesetzesbegriff (= Akademie der Wissenschaften in Göttingen. Symposion der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart. 1 = Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen. Philologisch-Historische Klasse. Folge 3, Nr. 157). Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1987, ISBN 3-525-82439-4, S. 75 f.
  3. 1 2 Cicero, De re publica 2, 25; 31; 35.
  4. 1 2 Bernhard Linke: Von der Verwandtschaft zum Staat. Die Entstehung politischer Organisationsformen in der frührömischen Geschichte. Steiner, Stuttgart 1995, ISBN 3-515-06497-4, S. 62 f.
  5. Moderne Erklärungsversuche beispielsweise bei J. J. Nicholls: The Content of the Lex Curiata, AJPH 88 1967, 257–278.
  6. Arnaldo Momigliano in The Journal of Roman Studies. An Interim Report on the Origins of Rome, S. 95–121 (111); Ernst Meyer: Römischer Staat und Staatsgedanke. Artemis, Zürich 1948, 5. Auflage 1990 (Erasmus-Bibliothek, später in Die Altertumswissenschaft), S. 474.
  7. Cicero, De lege agraria oratio secunda 2, 10, 26 und 2, 11, 26.
  8. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht, 3 Teile, (Leipzig 1887–1888), WBG 2017, ISBN 978-3-534-26913-6, Band I, S. 609.
  9. Stellvertretend: Jochen Bleicken: Zum Begriff der römischen Amtsgewalt: auspicium – potestas – imperium, Nachdruck der Akademie der Wissenschaften, Göttingen 9 1981, S. 257–300 und 269–275, daneben: Alfred Heuß: Zur Entwicklung des Imperiums der römischen Oberbeamten, ZSS 64, 1944, S. 57–133 (70–77).
  10. Kurt Latte: Lex curiata und coniuratio, in Kleine Schriften, München 1968, S. 341–355.
  11. Hendrik Simon Versnel: Triumphus. An Inquiry into the Origin, Development and Meaning of the Roman Triumph. Dissertation, Leiden 1970, S. 168, Randnote 2, bezugnehmend auf: Cicero, Epistulae ad Atticum 4.16.12 und S. 319–349, 356 (online).
  12. Cicero, Epistulae ad Atticum 4, 17, 2.