Mandat (Völkerrecht)

Der Begriff Mandat (von lateinisch in manum datum „in die Hand gegeben“) bezeichnet im Völkerrecht im weiteren Sinn den einem Staat oder Staatenbund erteilten Auftrag, die staats- und völkerrechtlichen Interessen eines bestimmten fremden Gebiets zu vertreten. Im engeren Sinn bezeichnet der Begriff die Verantwortung für die Verwaltung bestimmter früherer Teile des Osmanischen Reichs sowie der früheren deutschen Kolonien in der Friedensordnung nach dem Ersten Weltkrieg. Die Satzung des Völkerbundes verstand unter Mandat die „Übertragung der Vormundschaft“ über Völker, die sich nicht selbst zu leiten vermögen, „an die fortgeschrittenen Nationen“.

Das Mandatssystem des Völkerbundes war ein Kompromiss zwischen den Ansprüchen der Siegermächte des Ersten Weltkriegs, vor allem Großbritanniens und Frankreichs, und dem von Idealisten wie US-Präsident Woodrow Wilson und General Jan Smuts geforderten Selbstbestimmungsrecht der Völker. Es galt als eine neue Weltordnung oder als Neokolonialismus, mit vielen Abstufungen zwischen diesen Extremen.

  1. Wolfgang Pfeifer et al.: Mandat, das. In: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. In: dwds.de. Abgerufen am 18. August 2020.
  2. Helmuth Stoecker (Hrsg.): Handbuch der Verträge 1871–1964. Verträge und andere Dokumente aus der Geschichte der internationalen Beziehungen. Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1987, S. 22 f.; zitiert nach Johannes Glasneck, Angelika Timm: Israel. Die Geschichte des Staates seit seiner Gründung. Bouvier, Bonn u. a. 1992, ISBN 3-416-02349-8, S. 14.
  3. Encyclopaedia of Islam. 2. Auflage. Band 6, 1991, MANDATES, S. 385400 (archive.org).