Selbstbestimmungsrecht der Völker
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ein völkerrechtlicher Grundsatz. Er besagt, dass jedes Volk das Recht hat, frei über seinen politischen Status, seine Staats- und Regierungsform und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden. Dies schließt seine Freiheit von Fremdherrschaft ein. Dieses Selbstbestimmungsrecht ermöglicht einem Volk die Bildung einer Nation bzw. eines eigenen nationalen Staates oder aufgrund freier Willensentscheidung den Anschluss an einen anderen Staat.
Heute wird das Selbstbestimmungsrecht der Völker allgemein als gewohnheitsrechtlich geltende Norm des Völkerrechtes anerkannt. Sein Rechtscharakter wird außerdem durch Artikel 1 Ziffer 2 der UN-Charta, durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), beide vom 19. Dezember 1966, völkervertragsrechtlich anerkannt. Damit gilt es universell.
- ↑ Klaus Schubert, Martina Klein: Das Politiklexikon. Hrsg.: Bundeszentrale für politische Bildung. 7. aktualisierte und erweiterte Auflage. Bonn 2020.
- ↑ Joachim Bentzien, Die völkerrechtlichen Schranken der nationalen Souveränität im 21. Jahrhundert, Peter Lang, Frankfurt am Main 2007, S. 45.