Monarchisches Prinzip

Das monarchische Prinzip bestimmt den Fürsten zum souveränen Träger der Staatsgewalt. Nach diesem Grundsatz liegt die alleinige und einheitliche Staatsgewalt in seiner Hand. Er kann sie durch eine Verfassung verbindlich beschränken. Die Beschränkung wird dadurch jedoch nicht zur Grundlage, denn der Monarch ist Herrscher nicht auf dem Boden der Verfassung, sondern vor der Verfassung. Stände und Volksvertretungen benötigen im Gegensatz dazu eine verfassungsrechtliche Handlungsbefugnis für jede politische Handlungskompetenz. Der Gegenbegriff ist das Prinzip der Volkssouveränität.

Die Macht des Königs wurde ursprünglich aus dem Gottesgnadentum hergeleitet. Als sich im Zuge der Aufklärung diese Begründung nicht mehr halten ließ, wurde das monarchische Prinzip als historisches Faktum, also gewohnheitsrechtlich, anerkannt. Teilweise wurde die königliche Macht auch als dessen Eigentum gesehen, das nicht ohne weiteres entzogen werden konnte. Mit dem Fortschreiten des demokratischen Prinzips und des Parlamentarismus ging der Verfall des monarchischen Prinzips einher.

  1. Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, 32. Aufl. 2008, § 1 Rn. 9; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Mannheim 1975, Band 16, S. 414.