Novemberverträge

Unter Novemberverträge versteht man die im November 1870 abgeschlossenen Staatsverträge über einen Beitritt der Königreiche Bayern und Württemberg, der Großherzogtümer Baden und Hessen zum Norddeutschen Bund. Eine Neugründung war hierbei nicht vorgesehen, vielmehr sollte der Norddeutsche Bundesstaat sich mit den süddeutschen Staaten zum Deutschen Reich erweitern.

Die Novemberverträge sind im Einzelnen

  • die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden und Hessen zur „Gründung“ des „Deutschen Bundes“ (nicht zu verwechseln mit dem Deutschen Bund von 1815) vom 15. November 1870
  • der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Bayern vom 23. November
  • der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Württemberg vom 25. November.

Infolgedessen musste die Verfassung des Norddeutschen Bundes angepasst werden. Viele Änderungen erschienen in der Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871, allerdings hatte Württemberg den Vertrag bereits ratifiziert, wodurch die neue Verfassung schon überholt war. Bayern folgte mit der Ratifizierung erst Ende Januar, ließ die Rechtswirksamkeit aber rückwirkend mit dem 1. Januar beginnen.

Am 18. Januar 1871 folgte die Kaiserausrufung in Versailles, die rechtlich gesehen keine Reichsgründung, sondern allenfalls einen Amtsantritt darstellte. Am 3. März fand eine Reichstagswahl statt, an der nun auch die vier beigetretenen Staaten beteiligt waren. Um das Verfassungsrecht dem jüngsten Stand anzugleichen, beschlossen Reichstag und Bundesrat das Verfassungsgesetz für das Deutsche Reich vom 16. April 1871.

  1. 1 2 Vgl. hierzu Michael Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934), 2008, Rn. 2014.
  2. Protokoll, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung vom 15. November 1870.
  3. Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst Schlußprotokoll vom 23. November 1870.
  4. Vertrag betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll vom 25. November 1870.
  5. Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 (Bismarcksche Reichsverfassung). In: Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes, Nr. 16 vom 20. April 1871, S. 63 ff., Digitalisat (Münchener Digitalisierungszentrum)