Rückbürgschaft
Die Rückbürgschaft ist eine Sonderform der Bürgschaft. Der Rückbürge steht dem Bürgen für dessen Rückgriffsforderung gegen den Hauptschuldner ein. Er übernimmt damit die Haftung des Bürgen. Ebenso steht der Rückbürge dem Nachbürgen für dessen Rückgriffsforderung gegen den Vorbürgen ein. Die Rückbürgschaft folgt den Regeln der §§ 765 ff. BGB.